Honorare

Psychotherapie Erwachsene à 50min:

Tarife auf Anfrage.

 

SVS (vormals SVA-und SVB-Versicherte) Zuschuss €45:

 

BVAEB (vormals BVA- u. VAEB-Versicherte)​ Zuschuss €42,40:

 

ÖGK (vormals GKK) Zuschuss €33,70:

 

Haben Sie eine Zusatzversicherung für ambulante Leistungen ist oft ein Paket für Psychotherapie dabei.

 

(ohne Gewähr)

 

Für den Kostenzuschuss muss vor dem 2. Termin vom einem Arzt eine Bestätigung über eine ärztlichen Untersuchung erfolgen.

Diese Bestätigung ist für die Krankenkasse und wird mit der Rechnung eingereicht.

 

Jeder Arzt hat dieses Formular. Da es immer wieder Verwechslungen mit einem "Überweisungsschein" gibt, habe ich das Formular unten angefügt.

 

ÖGK ab 2 Stunde.pdf
PDF-Dokument [419.5 KB]

 

Ab der 11. Termin muss für die Weitergewährung des Zuschusses ein chefärztlicher Antrag gestellt werden. Diesen Antrag erhalten Sie in den ersten Stunden von mir und reichen diesen bei Ihrer Krankenkasse ein.

 

 

Psychotherapie bei Kindern- und Jugendlichen für 50min:

 

Der Selbstbehalt für eine Einheit liegt ca zwischen € 20 und € 70.

Diese große Spanne ergibt sich aus den unterschiedlichen Bezuschussungsmöglichkeiten. Zunächst kann bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung über die jeweilige Krankenkasse ein Zuschuss beantragt werden (zwischen € 28 und € 50).

Darüber hinaus kann über die zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde des Landes Steiermark eine zusätzliche Bezuschussung von € 28,50 im ersten Behandlungsjahr, € 21,80 im zweiten Behandlungsjahr beantragt werden.

 

„Präventivhilfen“ gemäß § 14 StKJHG-DVO für die Psychotherapie § 16 StKJHG-DVO

 

Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz – StKJHG)

 

Für Kinder, Jugendliche und Personen, die unter das Behindertengesetz (BHG) fallen, gibt es die Möglichkeit eines Kostenzuschusses über das Magistrat Graz bzw. die zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH).

Informationen hierzu finden Sie ebenfalls auf der Homepage des Landes Steiermark.

 

Kostenerstattung bei Opfern eines Verbrechens:

 

Personen, die Opfer strafbarer Handlungen geworden sind und die dadurch eine Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten haben, können Hilfeleistungen nach dem Verbrechens-opfergesetz beantragen. Die Kosten werden vom Bund getragen.

 

Voraussetzungen: Der Anspruch auf Hilfeleistungen besteht ab einer bestimmten Schwere der Straftat. Das Opfer muss aufgrund der Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung Heilungskosten zu tragen haben oder in der Erwerbsfähigkeit gemindert sein.


Schock mit psychischer Beeinträchtigung: Nach der Gesetzesänderung sollen auch jene Personen Anspruch auf Hilfeleistungen haben, die als auch als Beobachter einer solchen Straftat einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung erlitten haben. Die Beeinträchtigung muss einen Krankheitswert aufweisen. 


Kreis der Berechtigten: Anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürger, EU- und EWR-Bürger und Angehörige von Drittstaaten, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Der Kreis der Anspruchsberechtigten soll nun um Personen erweitert werden, deren Aufenthalt in Österreich durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt wurde.

 

Weitere Informationen:

Gesammelte Rechtsvorschirften

Bundessozialamt